|
Schutz als
Datenbankwerk
nach § 40f UrhG
|
In Umsetzung der Datenbank-Richtlinie wurden durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1997 u. a. die Bestimmungen der §§ 40f ff. in das UrhG eingefügt.
§ 40f Abs. 1 Satz 1 UrhG definiert Datenbanken als Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
Auch DVDs und CD-ROMs fallen in den Anwendungsbereich, wobei nicht übersehen werden darf, dass zusätzlich zu den elektronischen Datenbanken sämtliche Formen von Datenbanken erfasst werden. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Datenbank-Richtlinie - und damit auch keinen Bestandteil der Datenbank darstellend - bleiben Computerprogramme, die "für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet werden", da für diese die Computer-Richtlinie gilt.
|
|
Datenbankwerke
|
Datenbankwerke stellen Sammelwerke im Sinne von § 6 UrhG dar, wenn die Datenbanken infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung ergeben (§ 40f Abs. 2 UrhG).
Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass die Bestimmungen über die Datenbankwerke auf § 6 UrhG (Sammlungen und Sammelwerke) rekurrieren und somit der Sammelwerkbegriff als Oberbegriff für alle Datenbankwerke angesehen werden muss.
- Die händische Zusammenstellung von sog. Linklisten (Internetadressen in strukturierten Übersichten) durch Kataloge, Verzeichnisdienste oder Branchenübersichten kann urheberrechtlichen Schutz genießen, solange die Vollständigkeit nicht im Vordergrund steht. Ergänzend greift immer noch das Sui-generis-Schutzrecht.
|